Gesamtarbeitsvertrag
Verhandlungen
Der GAV kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien INFRI und FOPIS geändert werden (GAV Art. 43.5).
Verhandlungskommission des GAV INFRI-FOPIS
- Verhandlungen werden nur aufgenommen, wenn die Vertragsparteien einverstanden sind;
- die Parteien bestimmen den Verhandlungsgegenstand durch gegenseitige Verständigung ihrer Vorstände;
- sie beauftragen dann die Verhandlungskommission und können eine paritätische Arbeitsgruppe einsetzen;
- zu Beginn jeder Verhandlung bezeichnen die Parteien ihre Delegierten, in der Regel drei pro Partei, unter Berücksichtigung ihrer Kenntnis der behandelten Themen;
- die Generalsekretäre der Vertragsparteien gehören von Amtes wegen der Delegation ihrer Partei an.
